Jeder von uns kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, dass er wichtige Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln kann, z.B.: Wie werde ich ärztlich versorgt? Wer entscheidet bei Operationen und medizinischen Maßnahmen? Wer organisiert für mich nötige ambulante Hilfen? Wer sucht für mich einen Platz in einem Pflegeheim? Wer erledigt meine Bankgeschäfte? Natürlich werden Ihre Angehörigen Ihnen – hoffentlich – im Ernstfall beistehen. Wenn aber rechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen gefordert sind, dürfen Ehegatte oder Kinder Sie nicht automatisch gesetzlich vertreten. Möchten Sie Vorsorge treffen und diesen Personen "auf Vorrat eine Vertretungsmacht" einräumen, müssen Sie eine entsprechende Vollmacht (Vorsorgevollmacht) erteilen, vgl. die Vorsorgemappe mit den entsprechenden Formularen (Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung): hier. Im Landkreis Biberach hilft Ihnen dabei der Arbeitskreis Vorsorge treffen.

Können Sie aufgrund einer Krankheit oder Behinderung als Volljähriger ihre Angelegenheiten nämlich nicht mehr selbst entscheiden und haben Sie keine Vollmacht erteilt, wird - soweit es erforderlich ist - vom (Amts-)Gericht ein Betreuer bestellt. Dies ist auch dann der Fall soweit die erteilte(n) Vollmacht(en) nicht ausreichen sollte(n), um die erforderlichen Angelegenheiten zu regeln. 


Advance Care Planning (ACP) bzw. Behandlung im Voraus planen (BVP) :

SGB V §132g ermöglicht Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung eine  "gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebens-phase" anzubieten. Danach sind Gespräche von qualifizierten Gesprächsbegleitern vorgesehen, in denen die Vorstellungen der Bewohner über medizinisch-pflegerische Abläufe, über Intensität und Grenzen bei medizinischen Interventionen sowie über palliativmedizinische und palliativpflegerische Maßnahmen in der letzten Lebensphase ermittelt und ggf. in einem Dokument - wie z.B. eine Patientenverfügung - festgehalten werden. Diese Vorausplanung  ist international als Advance Care Planning (ACP) bekannt, in Deutschland als Behandlung im Voraus planen (BVP) umschrie-ben. Näheres zum Thema: https://www.div-bvp.de.

Dort findet man auch  einen Leitfaden aus Anlass der Covid-19-Pandemie zur ambulanten Patientenzentrierte Vorausplanung für den Notfall (für Ärzte).


Angesichts der öffentlichen Debatte um mögliche medizinethische Entscheidungskonflikte, wenn infolge der Covid-19-Pandemie die intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten nicht mehr für alle Patienten ausreichen, hat das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz eine Argument-ationsskizze erarbeitet, die helfen soll, die Problematik, auch in ihrer ethischen Gewichtung und Orientierung, zu vertiefen:

Auszug: "Ist die Triage unvermeidbar, ist es aus ethischer Sicht von höchster Bedeutung, sie in streng limitiertem Rahmen nach den etablierten Regeln der ärztlichen Heilkunst, den Grundsätzen der Medizinethik und des ärztlichen Berufsethos durchzuführen. Als Entscheidungskriterien kommen ausschließlich medizinische Aspekte in Betracht, insbesondere aber die Behandlungsbedürftigkeit und die Prognose, die sorgfältig individuell abgewogen werden müssen. Unethisch und abzulehnen sind äußere Kriterien wie etwa das Lebensalter oder das Geschlecht, insbesondere soziale Kriterien wie Stellung, Bekanntheitsgrad, ökonomische Aspekte oder auch „Systemrelevanz“. Unerlässlich ist es auch, alle Patienten, die zum Zeitpunkt der Überlastung eine intensivmedizinische Behandlung benötigen, in die Triage einzubeziehen und diese nicht nur auf die Personen mit Covid-19 zu begrenzen. Zuletzt handelt es sich bei der Entscheidung um ein unausweichliches Urteil des behandelnden Arztes (das auch nicht einem Algorithmus überlassen werden darf)." (Triage=Selektion), hier


Stellungnahme Dt. Ethikrat: "Solidarität und Verantwortung in der Corona-Krise":  (als ethische Orientierungshilfe in dramatischen Handlungs- und Entscheidungssituationen, vor allem solchen der sogenannten Triage. Hierzu werden basale Handlungsgebote und -verbote dargestellt): hier


Da es immer wieder Bedenken gibt, dass Menschen mit einer Patientenverfügung im Falle einer Erkrankung durch das Virus COVID-19 keine künstliche Beatmung mehr erhalten, ist aktuell ein Zusatz zur jeweiligen Patientenverfügung möglich:

Ergänzung zu meiner P a t i e n t e n v e r f ü g u n g vom……………

Name: ........................................... Vorname: …….................................

Geburtsdatum: ………….............................

Wohnort: ...................................................................

Straße: ........................................................................

In Zeiten von Epidemien wie z.B. Corona möchte ich zu meiner Patientenverfügung folgende Änderung verfügen:

Im Falle einer Erkrankung COVID-19 durch Sars-CoV-2 oder eines ähnlich wirkenden Virus, verlange ich die Durchführung einer intensivmedizinischen Behandlung und künstlichen Beatmung, sofern dies aus medizinischer Sicht notwendig ist.

Alle anderen Punkte in meiner Patientenverfügung behalten weiterhin voll ihre Gültigkeit.

Ort/Datum:

......................................................................

 Unterschrift:

 ............................................................................

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Ergänzung PV angesichts Covid19
Ergänzung zu meiner P a t i e n t e n v
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